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1.
Die Firma Priemer Transporte GmbH betreibt einen Kurierdienst, sowie
Vermittlung für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten.
Die Vermittlung der Transporte und die Transporte unterliegen dem seit
01.07.1998 geltenden Transportrechtsreformgesetz (TRG) in der jeweils
geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen
getroffen werden. Von diesen AGB und dem TRG abweichende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie Priemer Transporte
GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
2.
Die Beförderung erfolgt sowohl durch eigenes Personal von Priemer
Transporte GmbH, als auch durch selbständige Unternehmer (Kuriere),
die mit Priemer Transporte GmbH vertraglich verbunden sind und die durch
Priemer Transporte GmbH ausgewählt werden. Priemer Transporte GmbH
ist berechtigt, Transportaufträge auch an andere Frachtführer,
Kuriere oder Unternehmen zu vermitteln. Priemer Transporte GmbH wird
dabei lediglich als Vermittler des Transportvertrages zwischen dem Auftraggeber
und dem beauftragten Unternehmen tätig. Priemer Transporte GmbH
stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, da die Durchführung
des Transportes auf Grundlage des TRG und dieser AGBs erfolgt und da
für die Haftung nach Maßgabe des TRG und dieser AGB eine
ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Die Auswahl der beauftragten
Kuriere und sonstigen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes.
3.
Befördert werden können alle Kleinsendungen, die sich für
die Beförderung mit Fahrzeugen i.S.d. Güterkraftverkehrsgesetzes
(GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen, von Gefahrgut
sowie von Sendungen, die dem Postmonopol (Paragr.2 Postgesetz) unterliegen,
ist ausgeschlossen. Weitere Ausschlüsse nach GüKG bleiben
unberührt.
4.
Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des
zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten
Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche
Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen
auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse
angetroffen werden. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä.
werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert.
5.
Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer
für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte
Sendungen oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen
werden auf Wunsch auch transportiert, jedoch ist für diese Sendungen
jede Haftung ausgeschlossen. Die Sendungen sind vollständig und
deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde
Sendung zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind
bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber
dem Kurier und unverzüglich gegenüber Priemer Transporte GmbH
schriftlich anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen
sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber
Priemer Transporte GmbH anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht
kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme
durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder
Fehlmengen. Das Fehlen von Ablieferungsquittungen nach Ziffer 4, Satz
3 ist binnen drei Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber
Priemer Transporte GmbH geltend zu machen. Werden die in Abs.12 und
13 genannten Fristen nicht eingehalten, entfällt jede Haftung von
Priemer Transporte GmbH und des Kuriers.
6.
Die Art des Transportmittels bestimmt Priemer Transporte GmbH. Die Übernahme
und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage
und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung
bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht
nur telefonisch gegenüber der Vermittlungszentrale, sondern auch
schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt werden. Höhere
Gewalt jeder Art im Sinne von Absatz 10 entbindet Priemer Transporte
GmbH von jeder Laufzeitzusage.
7.
Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen
Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsabschluß jeweils gültigen
Preislisten von Priemer Transporte GmbH. Für die Abrechnung wird
die günstigste Straßenverbindung zwischen Abholungs- und
Zustellungsort zugrunde gelegt. Entfernungen werden durch die Software
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optimiert festgestellt. Das Beförderungsentgelt ist spätestens
bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier
in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist.
Ist bargeldlos Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch Priemer
Transporte GmbH im Auftrag des beauftragten Kuriers und im eigenen Namen.
Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber
auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung nicht, so kann Priemer Transporte
GmbH für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von
5,00 €, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr in Höhe
von 10,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen, es sei denn, der Auftraggeber
weist nach, daß Priemer Transporte GmbH
bzw. dem Kurier ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.
Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so
sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen, spätestens jedoch nach
Erhalt der ersten Zahlungserinnerung, schriftlich geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
8.
Die beauftragten Kuriere und Unternehmen haften im Rahmen der Bestimmungen
des TRG für die ordnungsgemäße Durchführung desTransportes,
soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Die Haftung für
Verlust, Teilverlust oder Beschädigung von Sendungen zwischen Abholung
und Ablieferung ist auf einen Betrag von 500 € beschränkt.
Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindlichen
Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen. Technische
Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen sachgemäß
gegen Schlag und Stoß gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender
Innenverpackung verpackt werden. Für Funktionsstörungen elektrischer
oder elektronischer Geräte haften wir und die Kurierfahrer nur,
wenn nachgewiesen wird, daß dieser Schaden auf unserem oder dem
Verschulden unseres Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Filmen, Disketten
und anderen Datenträgern ist unsere Haftung auf den Materialwert
beschränkt. Im Overnight- Bereich, bei Luftfrachttransporten und
internationalen Transporten (ausgenommen Post/mail Versand) haften wir
ebenfalls nach den Bestimmungen des TRG, auch soweit der Schaden bei
einem Subunternehmer eingetreten ist, jedoch höchstens bis €
500 pro Sendung. Für Lieferfristüberschreitungen und sonstige
Vermögensschäden wird nur bei Verschulden von Priemer Transporte
GmbH oder des beauftragten Kuriers oder Unternehmens gehaftet. Die Haftung
beschränkt sich auf € 500. Weitergehende Ansprüche, gleich
aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden
wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Schadensverursachung bleibt unberührt.
Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten
des Auftraggebers eine gesondert Transportversicherung vor Transportbeginn
abgeschlossen wird (Minimum 10 € pro Auftrag, sonst 1% vom Warenwert).
9.
Für die Vermittlung von Transporten und Transporte über die
Nahverkehrszone (Paragr.2 Absatz 2 ALTES GüKG) hinaus geltende
Vorschriften der KVO und AGNB entfallen gemäß neuem GüKG.
Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten die
Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen
Lufttransporten i.S.d. Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
(Warschauer Abkommen WA) diejenigen des WA und bei Bahntransporten diejenigen
der einheitlichen Rechtsvorschriften für denVertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung (ER/CIM). Wenn Priemer Transporte
GmbH oder einer der beauftragten Kuriere oder Unternehmer sich für
die Ausführung eines Auftrages eines dritten Transportmittels bzw.
eines drittenTransportunternehmens bedient, ist die Haftung von Priemer
Transporte GmbH und der beauftragten Kuriere oder Unternehmen entsprechend
den Geschäftsbedingungen des eingeschaltete Transportunternehmensbeschränkt.
10.
Wird bei Overnight- und internationalen Transporten eine garantierte
Laufzeit der Sendungen nicht eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung
nach oben durch die Höhe des Beförderungsentgeltes je Auftrag
für diese Sendung begrenzt. Höhere Gewalt jeder Art (z.B.
Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche
Verkehrsstaus) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung
bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar
beeinflussen, entbinden Priemer Transporte GmbH von jeder Laufzeitzusage.
Der Vermittlungsauftrag und die vermittelten Transportaufträge
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist der Sitz von Priemer Transporte GmbH. Für
alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich
ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand
Bochum vereinbart.
11.
Sämtliche Ansprüche gegen beauftragte Kuriere und Unternehmen,
Priemer Transporte GmbH und Erfüllungsgehilfen von Priemer Transporte
GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches,
spätestens mit der Ablieferung des Gutes.
12.
Kundenschutz zwischen den von uns beauftragten Frachtführen und
Priemer Transporte GmbH, sowie deren Auftraggebern gilt als zwingend
vereinbart. Zuwiderhandlungen werden unter Ausschöpfung aller rechtlichen
Möglichkeiten und der daraus eventuell resultierenden strafrechtlichen
Verfolgung, zur Anzeige gebracht.
13.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so
zu ersetzten, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck
erreicht wird.
14.
Sofern eine dieser Bestimmungen nichtig sein sollte, gelten die Bestimmungen
der ADSp (neuste Fassung).
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